Ruderordnung

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

Die Ruderordnung ist für alle Mitglieder der RG Speyer bindend. Sie regelt die ordnungsgemäße Durchführung des Ruderbetriebes.

§ 2 Ruderleitung

Die Ruderleitung für den allgemeinen Ruderbetrieb wird von den jeweils anwesenden Mitgliedern der erweiterten Vorstandschaft übernommen. Sind keine Vorstandsmitglieder anwesend, nehmen die anwesenden Ausbilder/Betreuer die Aufgaben der Ruderleiter wahr.

Im Rahmen des Trainings und der Ausbildung stellen ausschließlich die Übungsleiter die Ruderleitung.

§ 3 Bootsführer

Vor Fahrtbeginn ist ein Bootsführer zu bestimmen. Bootsführer oder eine Aufsichtsperson müssen in der Steuermannsliste eingetragen sein.

Sie tragen die Verantwortung und Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haften für die Beachtung der Ruderordnung und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. Sie müssen dem Umweltschutz Rechnung tragen.

§ 4 Voraussetzung zum Rudern

Das Rudern und Steuern ist nur den des Schwimmens kundigen aktiven Mitgliedern der RGS gestattet.

Nichtmitglieder dürfen mit Sonderge­nehmigung an Wanderfahrten und bis zu vier Wochen an der Ausbildung teilnehmen, sofern sie durch Unterschrift versichern, im Schadensfall keine Haftungsansprüche gegen die RGS oder deren Ausbilder geltend zu machen.

Die Teilnahme von Nichtmitgliedern an Wanderfahrten bedarf einer Genehmigung der geschäftsführenden Vorstandschaft. Ein Nachweis ist zu führen. Aktive Mitglieder von dem DRV angeschlossenen Vereinen sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 5 Bootsverteilungsplan

Der Sportausschuss beschließt den Bootsverteilungsplan.

Darin wird festgelegt, welche Boote von welchem Bereich des Sportbetriebes genutzt werden können. Der Bootsverteilungsplan ist Bestandteil der Ruderordnung und ist grundsätzlich bei der Auswahl eines Bootes zu beachten.

Das für den Bereich "Sportgeräte und Steganlagen" zuständige Vorstandsmitglied (Bootswart) hat das Recht, Boote und Ruder zu Reparaturzwecken zu sperren. Der zuständige Bereichsleiter ist zu informieren.

§ 6 Steuermannsliste

Wer die erfolgreiche Teilnahme an einem Steuermannslehrgang nachgewiesen hat (Steuermannsprüfung) oder im Besitz eines amtlichen Bootsführerscheins ist, hat Anspruch auf Eintragung in die Steuermannsliste.

Im Rahmen der Ausbildung soll an einem Steuermannslehrgang teilgenommen werden.

Die Steuermannsliste hängt in der jeweils aktuellen Fassung im Bootshaus aus.

§ 7 Gebrauch und Pflege der Boote

Vor Beginn jeder Fahrt hat sich die Mannschaft davon zu überzeugen, dass sich das Bootsmaterial in unbeschädigtem Zustand befindet.

Fahrten in beschädigten Booten oder mit beschädigtem Zubehör sind untersagt.

Nach Gebrauch hat die gesamte Mannschaft eine gründliche Reinigung der benutzten Geräte vorzunehmen und diese an ihren Platz zurückzulegen. Verursacher von Bootsschäden sind verpflichtet, diese Schäden sofort dem Bootswart zu melden bzw. sie in den in der Werkstatt befindlichen Reparaturordner einzutragen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten sollen sie schnellsten zur Reparatur des Schadens beitragen. Sind die Schadensverursacher dazu nicht bereit, kann die Vorstandschaft ein Ruderverbot verhängen.

§ 8 Das Fahrtenbuch

Vor Beginn jeder Fahrt hat der Bootsführer den Namen des Bootes und der Mannschaft, das Ziel der Fahrt und die Abfahrtszeit leserlich in das Fahrtenbuch einzutragen. Der Bootsführer ist durch "B" zu kennzeichnen, bzw. die Aufsichtsperson unter Bemerkungen namentlich einzutragen.

Nach Rückkehr werden die Ankunftszeit, die zurückgelegten Kilometer sowie eventuelle Schäden am Bootsmaterial eingetragen.

Das Fahrtenbuch ist ein Dokument und als solches pfleglich zu behandeln.

§ 9 Ruderbefehle

Es gelten die Ruderbefehle des DRV.

§ 10 Ruderkleidung

Offizielle Ruderkleidung der RGS ist das Trikot mit rotem Brustring und schwarze Hose (alternativ: weißes Trikot und eine weiße Hose mit roten Streifen ).

Bei Regatten und Auffahrten darf nur in der vom Verein festgelegten Ruderkleidung gerudert werden.

§ 11 Fahrten auf dem Rhein

Fahrten auf dem Rhein sind nur solchen Mannschaften gestattet, die über ausreichende Erfahrung und einen in der Steuermannsliste eingetragenen Bootsführer verfügen.

  • Unterhalb eines Wasserstandes von 3,50 m ist mit einer besonderen Gefährdung durch Buhnen zu rechnen. Dann darf nicht im Buhnenbereich gerudert werden (Warnmarkierung an der Pritsche).
  • Die geltende Schifffahrtsordnung liegt im Bootshaus aus und ist zu beachten.
  • Jugendlichen unter 18 Jahre ist das Rudern auf dem Rhein ohne besondere Erlaubnis der erweiterten Vorstandschaft oder erwachsene Begleitung verboten.
  • Das Überfahren überfluteter Dämme ist verboten.
  • Bei Nebel mit einer Sichtweite unter 500 m ist das Befahren des Rheins verboten.
  • Wenn die Schifffahrt eingestellt ist, ist das Rudern verboten.

§ 12 Rudern im Hafen

Auch im Hafen hat die motorisierte Schifffahrt immer Vorrang.

Im Hafen wird grundsätzlich rechts gefahren. Ruderboote begegnen sich an der Backbordseite.

§ 13 Fahrtenordnung

Bei Begegnung mit der Großschifffahrt gelten die Bestimmungen der Schifffahrtspolizeiverordnung.

Insbesondere ist zu beachten:

  • Vor dem Bug von Großschiffen sind mindestens 500 m Abstand einzuhalten.
  • Alle Fahrten müssen vor Einbruch der Dunkelheit beendet sein.
  • Für Nachtfahrten kann eine Sondergenehmigung von der geschäftsführenden Vorstandschaft erteilt werden.

Die Großschifffahrt hat überall Vorfahrt; sie ist nicht zur Rücksichtname gegenüber Sportbooten verpflichtet.

§ 14 Aushang und Kenntnisnahme

Diese Ruderordnung wird jedem Mitglied ausgehändigt und ist im Bootshaus ausgehängt.

§ 15 Verstöße

Wer gegen die Bestimmungen der Ruderordnung verstößt wird von der Ruderleitung verwarnt. In schweren Fällen kann die geschäftsführende Vorstandschaft ein befristetes Ruderverbot verhängen, bzw. weitergehende Maßnahmen ergreifen.