§ 1 Zweck und Geltungsbereich
Die Ruderordnung ist für alle Mitglieder der RG Speyer bindend. Sie regelt die ordnungsgemäße Durchführung des Ruderbetriebes.
§ 2 Ruderleitung
Die Ruderleitung für den allgemeinen Ruderbetrieb wird von den jeweils anwesenden Mitgliedern der erweiterten Vorstandschaft übernommen. Sind keine Vorstandsmitglieder anwesend, nehmen die anwesenden Ausbilder/Betreuer die Aufgaben der Ruderleiter wahr.
Im Rahmen des Trainings und der Ausbildung stellen ausschließlich die Übungsleiter die Ruderleitung.
§ 3 Bootsführer
Vor Fahrtbeginn ist ein Bootsführer zu bestimmen. Bootsführer oder eine Aufsichtsperson müssen in der Steuermannsliste eingetragen sein.
Sie tragen die Verantwortung und Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haften für die Beachtung der Ruderordnung und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. Sie müssen dem Umweltschutz Rechnung tragen.
§ 4 Voraussetzung zum Rudern
Das Rudern und Steuern ist nur den des Schwimmens kundigen aktiven Mitgliedern der RGS gestattet.
Nichtmitglieder dürfen mit Sondergenehmigung an Wanderfahrten und bis zu vier Wochen an der Ausbildung teilnehmen, sofern sie durch Unterschrift versichern, im Schadensfall keine Haftungsansprüche gegen die RGS oder deren Ausbilder geltend zu machen.
Die Teilnahme von Nichtmitgliedern an Wanderfahrten bedarf einer Genehmigung der geschäftsführenden Vorstandschaft. Ein Nachweis ist zu führen. Aktive Mitglieder von dem DRV angeschlossenen Vereinen sind von dieser Regelung ausgenommen.
§ 5 Bootsverteilungsplan
Der Sportausschuss beschließt den Bootsverteilungsplan.
Darin wird festgelegt, welche Boote von welchem Bereich des Sportbetriebes genutzt werden können. Der Bootsverteilungsplan ist Bestandteil der Ruderordnung und ist grundsätzlich bei der Auswahl eines Bootes zu beachten.
Das für den Bereich "Sportgeräte und Steganlagen" zuständige Vorstandsmitglied (Bootswart) hat das Recht, Boote und Ruder zu Reparaturzwecken zu sperren. Der zuständige Bereichsleiter ist zu informieren.
§ 6 Steuermannsliste
Wer die erfolgreiche Teilnahme an einem Steuermannslehrgang nachgewiesen hat (Steuermannsprüfung) oder im Besitz eines amtlichen Bootsführerscheins ist, hat Anspruch auf Eintragung in die Steuermannsliste.
Im Rahmen der Ausbildung soll an einem Steuermannslehrgang teilgenommen werden.
Die Steuermannsliste hängt in der jeweils aktuellen Fassung im Bootshaus aus.
§ 7 Gebrauch und Pflege der Boote
Vor Beginn jeder Fahrt hat sich die Mannschaft davon zu überzeugen, dass sich das Bootsmaterial in unbeschädigtem Zustand befindet.
Fahrten in beschädigten Booten oder mit beschädigtem Zubehör sind untersagt.
Nach Gebrauch hat die gesamte Mannschaft eine gründliche Reinigung der benutzten Geräte vorzunehmen und diese an ihren Platz zurückzulegen. Verursacher von Bootsschäden sind verpflichtet, diese Schäden sofort dem Bootswart zu melden bzw. sie in den in der Werkstatt befindlichen Reparaturordner einzutragen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten sollen sie schnellsten zur Reparatur des Schadens beitragen. Sind die Schadensverursacher dazu nicht bereit, kann die Vorstandschaft ein Ruderverbot verhängen.
§ 8 Das Fahrtenbuch
Vor Beginn jeder Fahrt hat der Bootsführer den Namen des Bootes und der Mannschaft, das Ziel der Fahrt und die Abfahrtszeit leserlich in das Fahrtenbuch einzutragen. Der Bootsführer ist durch "B" zu kennzeichnen, bzw. die Aufsichtsperson unter Bemerkungen namentlich einzutragen.
Nach Rückkehr werden die Ankunftszeit, die zurückgelegten Kilometer sowie eventuelle Schäden am Bootsmaterial eingetragen.
Das Fahrtenbuch ist ein Dokument und als solches pfleglich zu behandeln.
§ 9 Ruderbefehle
Es gelten die Ruderbefehle des DRV.
§ 10 Ruderkleidung
Offizielle Ruderkleidung der RGS ist das Trikot mit rotem Brustring und schwarze Hose (alternativ: weißes Trikot und eine weiße Hose mit roten Streifen ).
Bei Regatten und Auffahrten darf nur in der vom Verein festgelegten Ruderkleidung gerudert werden.
§ 11 Fahrten auf dem Rhein
Fahrten auf dem Rhein sind nur solchen Mannschaften gestattet, die über ausreichende Erfahrung und einen in der Steuermannsliste eingetragenen Bootsführer verfügen.
§ 12 Rudern im Hafen
Auch im Hafen hat die motorisierte Schifffahrt immer Vorrang.
Im Hafen wird grundsätzlich rechts gefahren. Ruderboote begegnen sich an der Backbordseite.
§ 13 Fahrtenordnung
Bei Begegnung mit der Großschifffahrt gelten die Bestimmungen der Schifffahrtspolizeiverordnung.
Insbesondere ist zu beachten:
Die Großschifffahrt hat überall Vorfahrt; sie ist nicht zur Rücksichtname gegenüber Sportbooten verpflichtet.
§ 14 Aushang und Kenntnisnahme
Diese Ruderordnung wird jedem Mitglied ausgehändigt und ist im Bootshaus ausgehängt.
§ 15 Verstöße
Wer gegen die Bestimmungen der Ruderordnung verstößt wird von der Ruderleitung verwarnt. In schweren Fällen kann die geschäftsführende Vorstandschaft ein befristetes Ruderverbot verhängen, bzw. weitergehende Maßnahmen ergreifen.